„Wer Fortschritt will, muss bereit sein, das Alte loszulassen – denn ohne Veränderung bleibt alles, wie es ist.“
Das Jahr 2025 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die unser tägliches Leben und unsere Finanzen beeinflussen.
Gerade im steuerlichen Bereich hat sich einiges getan: neue Tarifstufen (Abschaffung der kalten Progression), oder Änderungen für Kleinunternehmer. Aber auch abseits der Steuern hat der Gesetzgeber zahlreiche Anpassungen vorgenommen, wie die bevorstehenden Lockerungen bei der Vergabe von Wohnkrediten.
In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick darauf, was sich 2025 geändert hat und wie diese Änderungen uns alle betreffen. Ob Arbeitnehmer, Selbstständige oder Pensionisten – hier erfährst du, was du wissen musst, um gut informiert ins neue Jahr zu starten.
1 – Wohnkredite: Ende der KIM-Verordnung (Erleichterung)
Mit dem Auslaufen der strengen Kreditvergaberegeln der KIM-Verordnung mit Ende Juni 2025 wird ein wichtiger Schritt in Richtung flexiblere und bedarfsgerechtere Finanzierungen gesetzt. Diese Entscheidung bringt besonders für die Bau- und Immobilienwirtschaft dringend benötigte Entlastung.
Die KIM-Verordnung, seit Sommer 2022 in Kraft, regelte unter anderem, dass Kreditnehmer mindestens 20 Prozent Eigenmittel aufbringen und die Rückzahlungsrate maximal 40 Prozent des verfügbaren Nettohaushaltseinkommens betragen dürfen. Diese strengen Vorgaben, die viele Bauprojekte und Wohnträume ausbremsten, werden ab Mitte 2025 nur noch als „Empfehlung“ gelten und dadurch wird der Zugang zu Wohnkrediten deutlich erleichtert.
Der Wegfall der KIM-VO eröffnet neue Perspektiven: Wohnkredite werden wieder zugänglicher, junge Familien und der Mittelstand profitieren und dadurch werden auch Investitionen in den Wirtschaftsstandort Österreich erleichtert.
Link zum Kreditrechner: https://www.wikifinia.at/kreditrechner/
Hinweis: Beachte die bis 01.07.2026 geltende Befreiung von bestimmten Grundbuch-Eintragungsgebühren, welche unter gewissen Voraussetzungen zur Anwendung kommt.
2 – Einkommenssteuer: Abschaffung der kalten Progression (Entlastung)
Mit dem 1. Jänner 2023 hat Österreich die kalte Progression abgeschafft – ein wichtiger Schritt, der die Steuerzahler langfristig entlastet.
Was ist die Kalte Progression?
Die Kalte Progression entsteht durch eine Kombination aus Inflation und einem unveränderten Steuertarif (Steuerklasse). Steigen Einkommen infolge von Inflationsanpassungen, können Menschen in eine höhere Steuerklasse rutschen, ohne dass sich ihre Kaufkraft tatsächlich verbessert. Das führt zu einem Steuermehraufkommen, das sich aus der Differenz zwischen dem unveränderten Tarif und einem an die Inflation angepassten Tarif ergibt. Kurz gesagt: Die Inflation frisst die Gehaltserhöhungen auf, während gleichzeitig höhere Steuern gezahlt werden müssen.
Was änderte sich mit der Abschaffung?
Seit Anfang 2023 wird die steuerliche Mehrbelastung durch die Inflation automatisch abgegolten. Das bedeutet, dass die Steuerstufen jedes Jahr an die Inflationsrate angepasst werden. Zusätzlich werden auch Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag an die Inflation angepasst. Damit profitieren nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Pensionisten und Selbständige.
Was bedeutet das konkret?
Ein gutes Beispiel ist das Jahr 2025. Die auszugleichende Inflationsrate für dieses Jahr wurde auf 5,0 % festgelegt, basierend auf dem Durchschnitt der Inflationsraten von Juli 2023 bis Juni 2024. Das bedeutet, dass die Steuergrenzen um diese 5 % steigen, was eine faire Anpassung an die Inflation sicherstellt.
Die Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt, um die Kaufkraft zu schützen und die Menschen finanziell zu entlasten Die Abschaffung der Kalten Progression sorgt nicht nur für finanzielle Entlastung, sondern bringt auch mehr Gerechtigkeit ins Steuersystem. Die automatische Anpassung von Steuerstufen und Leistungen sorgt dafür, dass Gehaltserhöhungen nicht mehr von ungerechten Steuerbelastungen aufgefressen werden. Dies stärkt die Kaufkraft und sorgt für mehr Transparenz im Steuersystem.
Tarifstufen in EUR
2024 | 2025 | Steuersatz |
bis 12.816 | bis 13.308 | 0% |
über 12.816 | über 13.308 | 20% |
über 20.818 | über 21.617 | 30% |
über 34.513 | über 35.836 | 40% |
über 66.612 | über 69.166 | 48% |
über 99.266 | über 103.072 | 50% |
über 1 Million | über 1 Million | 55% |
Unter diesem Link gelangst du zum Rechner für die Berechnung der Einkommenssteuer 2025 und die Entlastung aufgrund der Anhebung der Tarifstufen (Abschaffung der kalten Progression).
3 – Erhöhung Geringfügigkeitsgrenze
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Einkommen eines Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Im Jahr 2025 beträgt dieser Grenzbetrag 551,10 Euro monatlich. Diese Regelung gilt für regelmäßige Arbeitsverhältnisse, die entweder auf unbestimmte Zeit oder für mindestens einen Monat bestehen.
Ein besonderer Vorteil für geringfügig Beschäftigte ist, dass das Bruttoentgelt dem Nettoentgelt entspricht. Das bedeutet, es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer an. Trotzdem sind geringfügig Beschäftigte unfallversichert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in die Kranken- und Pensionsversicherung einzuzahlen. Eine Arbeitslosenversicherung ist jedoch nicht vorgesehen.
Diese Beschäftigungsform eignet sich besonders für Studierende, die ein zusätzliches Einkommen erzielen möchten.
Monatsgehalt in EUR
2024 | 2025 |
518,44 | 551,10 |
4 – Umsatzsteuer: Neue Regelung bei Kleinunternehmern
Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten und in dem Fall von der Umsatzsteuer befreit sind.
Grenzwerte für den Jahresumsatz in EUR für die Umsatzsteuerbefreiung
2024 | 2025 |
35.000 (netto) | 50.000 (brutto) |
Neuerungen 2025
- Die Umsatzgrenze wird ab 2025 nur noch in brutto definiert, also inklusive Umsatzsteuer und auf 55.000 EUR erhöht.
- Nicht nur das letzte Kalenderjahr wird für den Umsatz herangezogen, sondern es wird auch das Kalenderjahr davor berücksichtigt. Das heisst in beiden Jahren darf die Umsatzgrenze nicht überschritten worden sein.
- Neu ist auch, dass die Umsatzsteuerbefreiung erst entfällt, ab der Überschreitung der Grenze. Das heisst für alle Umsätze darunter bleibt die Befreiung aufrecht und nur der übersteigende Umsatz fällt unter die Umsatzsteuer. So kommt es zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht, was eine wesentliche Erleichterung für Unternehmer darstellt.
- Die Toleranzgrenze von 15% (innerhalb von 5 Jahren) wird auf 10% reduziert. Wenn der Umsatz bis zu 10% die Grenze übersteigt, dann bleibt das Kalenderjahr umsatzsteuerfrei. Übersteigt der Umsatz die 10%, dann kommt es im aktuellen Kalenderjahr schon zur Umsatzsteuerpflicht. Die Kleinunternehmerregelung kann ab 2025 auch von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben.
5 – Anhebung Kilometergeld (Angleichung)
Das amtliche Kilometergeld bietet eine einfache Möglichkeit, die Kosten einer beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs steuerfrei geltend zu machen. Es berücksichtigt eine Vielzahl von Kostenfaktoren, von der Fahrzeugabschreibung bis hin zu laufenden Betriebskosten wie Treibstoff, Wartung und Versicherungen. Der Vorteil liegt in der unkomplizierten Pauschalregelung, die den Aufwand der genauen Kostenaufstellung reduziert.
Damit das Kilometergeld steuerfrei bleibt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Vorliegen einer Dienstreise: Die Fahrt muss im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgen und eine Dienstreise darstellen.
- Einhaltung des amtlichen Höchstsatzes: Der vom Gesetzgeber festgelegte Kilometersatz darf nicht überschritten werden.
- Eigenverantwortung für das Fahrzeug: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin trägt die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs selbst.
- Dokumentation der Fahrten: Ein Fahrtenbuch oder andere Nachweise über die beruflich gefahrenen Kilometer müssen vorliegen.
Neuerungen 2025
Das Kilometergeld wurde mit dem Jahreswechsel erhöht und es erfolgte eine Angeleichung von Motorrädern bzw. Fahrrädern gegenüber PKWs.
Kilometergeld in EUR pro Kilometer
KFZ | 2024 | 2025 |
PKW | 0,24 | 0,50 |
Motorrad | 0,42 | 0,50 |
Fahrrad | 0,38 | 0,50 |
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6 – Home-Office/Telearbeit: Neue Regelungen (Erleichterungen)
Das Arbeiten von zu Hause wurde in den letzten Jahren immer wichtiger. Die gesetzlichen Regelungen werden stetig weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der modernen Arbeitswelt angepasst.
Neuerungen 2025
- Homeoffice wird zur Telearbeit. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nun auch einen anderen Ort als die eigene Wohnung bzw. das eigene Wohnhaus wählen kann, von wo aus die Arbeitsleistung erbracht wird. So kann z.B. in Kaffeehäusern oder Co-Working-Spaces.
- Telearbeit kann nur im Einvernehmen vereinbart werden, also weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einseitig bestimmen.
- Telearbeit liegt nur vor, wenn die Arbeitsleistung regelmäßig außerhalb von der Arbeitsstätte erbracht wird. Bei fallweisem Arbeiten außerhalb liegt keine Telearbeit vor.
Hinweis: Als Telearbeitspauschale gibt es 3€ pro Telearbeitstag, maximal jedoch 100 Tage im Kalenderjahr.
7 – Weitere steuerliche Änderungen:
- CO2-Steuer: Die CO2-Steuer wird weiter angehoben: Der Preis pro Tonne CO2 steigt von derzeit 45 Euro auf 55 Euro. Dies führt an den Tankstellen zu einem Anstieg von etwa drei Cent pro Liter.
- NoVA: Die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt) steigt bei fast allen Neuzulassungen um rund 35 Euro pro Jahr. Die genaue Anpassung der NoVA richtet sich nach den in den Fahrzeugpapieren angegebenen CO₂-Werten.
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8 – Pensionen (Änderungen)
- Pensionserhöhung: Die Pensionen steigen im Jahr 2025 um 4,6 Prozent.
- Erhöhung des Pensionsalters für Frauen: Das Pensionsalter für Frauen wird erneut um ein halbes Jahr angehoben und liegt nun bei 61 Jahren. Bis zum Jahr 2033 wird die Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre angeglichen.
- Anpassung der Mindestpensionen: Sie wird auf monatlich 1273,99 Euro erhöht.
9 – Überweisungen (Online-Banking)
Ab dem 9. Januar sind Banken in der EU dazu verpflichtet, Echtzeitüberweisungen in Euro zu empfangen. Ab dem 9. Oktober müssen alle Banken ihren Kunden Sofortüberweisungen anbieten, die dann nicht teurer sein dürfen als herkömmliche Überweisungen.
10 – Erhöhung der Strom- und Gasnetzentgelte
Die Kosten für die Nutzung der Strom- und Gasleitungen wurden deutlich erhöht. Jedes Bundesland hebt unterschiedliche Entgelte ein. Im Durchschnitt in ganz Österreich erhöhen sich die Entgelte für Strom um rund 17 % und für Gas um rund 23 %.
Fazit
Das Jahr 2025 bringt bedeutende steuerliche und gesellschaftliche Veränderungen mit sich, die uns alle betreffen. Von neuen steuerlichen Regelungen über erhöhte Freibeträge bis hin zu Anpassungen in der Arbeits- und Lebenswelt – viele dieser Änderungen bieten Chancen, erfordern aber auch, dass wir uns aktiv mit ihnen auseinandersetzen. Gut informiert zu sein, ist daher entscheidend, um die neuen Rahmenbedingungen optimal zu nutzen und mögliche Stolpersteine zu vermeiden.
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