Nachhaltigkeitsrisiken

Informationen zu Nachhaltigkeits­risiken bei Veranlagungen und Versicherungen

Die Welt wird wärmer – und wir alle können etwas dagegen tun.

Die meisten Staaten dieser Welt haben sich zu einem Übereinkommen entschlossen, das den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad Celsius drücken soll: Das Pariser Klimaabkommen soll dafür sorgen, dass auch kommende Generationen auf einem gesunden Planeten leben können.

Um dieses Ziel von 2 Grad zu erreichen, hat die Europäische Kommission einen umfassenden Aktionsplan zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum und den European Green Deal veröffentlicht. Ein wichtiger Teil dieses Aktionsplanes ist, dass die Informationen für Teilnehmer am Finanzmarkt, also Finanzmarktkunden, einfacher und verständlicher werden sollen. Dies soll durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und laufenden Offenlegungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gegenüber Endanlegern unterstützt werden.

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (kurz: Offenlegungs-VO) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auch dazu schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen.

Nach dieser „Offenlegungs-VO“ versteht man unter einem Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung (Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung), die tatsächlich oder potentiell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten.

Nachdem der Klimawandel immer schneller voranschreitet, rücken speziell Klimarisiken immer stärker in den Fokus. Das sind jene Risiken, die durch den Klimawandel entstehen oder die infolge des Klimawandels verstärkt werden.

Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind: Vermehrtes Auftreten von Naturkatastrophen, Verlust der Biodiversität, Rückgang der Schneedecke, extreme Trockenheit, usw. Nachhaltigkeitsrisiken können sich bei einer Veranlagung in den bekannten Risikokategorien wie etwa dem Bonitätsrisiko, dem Risiko des Totalverlustes und dem Kursrisken manifestieren.

Aber nicht nur Nachhaltigkeitsrisiken selbst spielen eine Rolle. Auch Nachhaltigkeitsfaktoren sind bei der Veranlagungs- bzw. Investitionsentscheidung zu berücksichtigen. In der Offenlegungs-VO werden Nachhaltigkeitsfaktoren definiert als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Darunter fällt zum Beispiel der Klimaschutz, der Schutz der Biodiversität, die Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, eine angemessene Entlohnung, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption etc.

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Es werden sowohl nachhaltige Finanzprodukte als auch Produkte, deren zugrunde liegende Investitionen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen, angeboten.

Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei Finanzprodukten durch den Produkthersteller. In der Anlage- und Versicherungsberatung wird auf die Informationen des Produktherstellers zurückgegriffen. Sofern vom jeweiligen Produkthersteller ein entsprechendes Angebot vorhanden ist, werden im Zuge des Beratungsgespräches dem Kunden die Informationen zu den Nachhaltigkeitsrisiken des Produktherstellers zur Verfügung gestellt und näher erklärt. Die Kundin bzw. der Kunde wird über die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der angebotenen Finanzprodukte informiert.

Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

Das Unternehmen fühlt sich in seiner Geschäftstätigkeit generellen ökologischen, sozialen und klimafreundlichen Werten verbunden.

Das Unternehmen berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Anlage- und Versicherungsberatung in Anbetracht seiner Größe, der Art und des Umfangs seiner Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand seiner Beratung sind.

Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes.

Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik

Auf die Vergütungspolitik des Unternehmens hat die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken keine Auswirkung.

Die Vergütungspolitik setzt bei Investitionsentscheidungen im Rahmen der Anlageberatung weder Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken noch zum Bevor- oder Benachteiligen von Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen bewerben (gemäß Artikel 8 der Disclosure-Verordnung) oder anstreben (gemäß Artikel 9 der Disclosure-Verordnung).

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.