10 Irrtümer rund um die Erbschaft

Eine Umfrage von Innofact im Auftrag von ImmobilienScout24 ergab, dass rund vier von zehn Menschen davon ausgehen, dass sie in Zukunft eine Immobilie erben werden. Jeder Vierte hat bereits eine Immobilie geschenkt bekommen oder geerbt. Tatsächlich hat jeder fünfte junge Mensch unter 30 bereits Eigentum erworben, und 59 % glauben, dass sie in Zukunft Eigentum erwerben werden. Da die Erbschaft in Österreich von großer Bedeutung ist, gehen wir in diesem Beitrag auf die häufigsten Irrtümer beim Erben ein und helfen dir diese zu vermeiden.

Irrtum 1: Ich erbe als Ehepartner automatisch das gesamte Vermögen

Viele glauben fälschlicherweise, dass der Ehepartner automatisch das gesamte Vermögen erbt. Das ist jedoch nicht der Fall. Du erhältst nur einen Teil der Erbschaft, wenn du zum Zeitpunkt des Todes verheiratet warst oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hast. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Anzahl weiterer gesetzlicher Erben. Grundsätzlich stehen

Ehepartnern1/3
Kindern2/3

des Erbes zu. Mithilfe eines Erbvertrages können verheiratete Ehepartner über 3/4 der Erbschaft verfügen, sodass für die Kinder lediglich 1/4 übrigbleibt. Der Ehepartner erbt alles sofern keine Kinder, keine lebenden Nachkommen dieser Kinder und keine Eltern des Verstorbenen vorhanden sind.

Wenn du gemeinsam eine Immobilie erworbenen hast, besteht eine Eigentümerpartnerschaft, und der verbliebene Eigentümer erbt die Hälfte des Verstorbenen. In diesem Fall musst du jedoch einen Betrag in Höhe des halben Verkehrswertes der Eigentumswohnung an die gesetzlichen Erben zu bezahlen.

Lebensgefährten haben seit 2017 mehr Rechte. Sie haben ebenfalls Anspruch auf das gesetzliche Erbe, aber nur dann, wenn es keine direkten Verwandten gibt. Ein Testament kann jedoch festlegen, dass der Lebensgefährte trotz anderer Verwandter einen Teil des Erbes erhält. Den gesetzlichen Erben muss jedoch der Pflichtteil zur Verfügung stehen.

Solltest du eine Immobilie erben, kannst du in diesem Blogbeitrag nachlesen, wie du am besten vorgehst.

Irrtum 2: Nach dem Tod muss ich aus der Wohnung ausziehen

Wenn ein Wohnrecht nicht ausdrücklich im Testament vereinbart wird, haben hinterbliebene Lebensgefährten seit 2017 das Recht ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Tod mit dir in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

In einem Testament muss festgehalten werden, dass der Lebensgefährte lebenslang in der Wohnung bleiben darf. Wenn eine Wohnung gemäß dem Mietrechtsgesetz vermietet wird, hat der hinterbliebene Lebensgefährte das Recht, in den Mietvertrag einzutreten.

Sofern die Wohnung im Alleineigentum des Verstorbenen war, hat der Ehepartner das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen. Dies jedoch unbegrenzt, im Gegensatz zum Lebensgefährten.

Irrtum 3: Nach der Schenkung dürfen meine Eltern nicht mehr in der Immobilie bleiben

Manche glauben, dass sie automatisch ein lebenslanges Wohnrecht haben, wenn sie zu Lebzeiten ihre Immobilie an die Kinder verschenken. Wird dir von deinen Eltern eine Immobilie geschenkt, so dürfen diese nur in der Immobilie weiter wohnen, sofern ein Wohnrecht vereinbart und im Grundbuch eingetragen wird.

Irrtum 4: Meine Eltern wollen mich enterben, da sie glauben, dass ich faul bin

Grundsätzlich hast du als Kind zumindest das Recht auf den Pflichtteil. Das bedeutet, dass man ihnen mittels Testaments die Hälfte der gesetzlichen Erbschaft wegnehmen kann, jedoch können sie dich eben nicht gänzlich enterben, wenn du z.B. faul bist. Es gibt jedoch wenige Tatbestände, wo selbst der Pflichtteil wegfällt. Diese umfassen unter anderem bestimmte strafbare Handlungen oder wenn man den Verstorbenen besonders verwerflich vernachlässigt hat.

Wie man sieht, ist es irrig anzunehmen, dass du als Kund einfach (gänzlich) enterbt wirst. Du hast auf jeden Fall Anspruch auf den Pflichtteil und nur unter ganz besonderen Gründen ist eine gänzliche Enterbung möglich.

Irrtum 5: Ich habe als Kind nur Anspruch auf meine Erbschaft, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde

Als Kind von nicht verheirateten Eltern genießt du ein gesetzliches Erbrecht und hast somit denselben rechtlichen Status wie Kinder, deren Eltern verheiratet sind. Seit dem Jahr 2004 ist es nicht mehr notwendig, dass die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen anerkannt wurde um Anspruch auf das Erbe zu haben.

Mit speziellen DNA-Tests kannst du nachweisen, dass du mit einem Verstorbenen verwandt sind. Dieser Nachweis kann zeitlich unbegrenzt, auch über den Tod hinaus, erbracht werden.

Irrtum 6: Die Lebensversicherung wird jedenfalls in die Erbschaft mit einbezogen

Wenn vom Verstorbenen eine Lebensversicherung abgeschlossen wurde, kann dieser eine Person als Bezugsberechtigten (auch den Lebensgefährten) benennen. In diesem Fall erhältst du als Begünstigter die Lebensversicherung direkt von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt. Der ausbezahlte Betrag unterliegt in diesem Fall nicht dem Verlassenschaftsverfahren.

Irrtum 7: Ich brauche kein Testament, das machen sich die Erben unter sich aus

Manche gehen davon aus, dass sie kein Testament brauchen, weil ihre Kinder oder ihr Ehepartner automatisch ihre Sachen zu gleichen Teilen bekommen. Wenn es kein Testament gibt, entscheidet das Gesetz, wer was und wie viel bekommt.

Wenn der Verstorbene einige seiner Sachen an Menschen weitergeben möchte, die sie normalerweise (gesetzlich) nicht bekommen würden, muss ein Testament verfasst. Es ist eine gute Idee, frühzeitig darüber nachzudenken, damit die Familienmitglieder später nicht darüber streiten wer was bekommt.

Falls du mehr über Fallstricke bei der Erbschaft wissen willst, dann kannst du sie hier nachlesen.

Irrtum 8: Eine Erbschaft muss man annehmen

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass man ein Erbe annehmen muss. Sollte eine Erbschaft (z.B. eine Immobilie) bevorstehen, solltest du dir unbedingt Gedanken machen, ob du das Erbe annehmen willst, oder nicht. Denn wenn die Immobilie (Erbschaft) überschuldet ist, dann übernimmst du diese Schulden auch.

Allerdings gibt es die Möglichkeit einer „bedingten Erbschaft“, bei der die Immobilie im Voraus bewertet wird und sie nur für das vorhandene Vermögen haften. Du kannst eine Erbschaft auch ablehnen, wenn du weißt, dass sie überschuldet ist. Die Entscheidung ist jedoch endgültig und kann nicht widerrufen werden.

Irrtum 9: Bei der Erbschaft fallen keine Kosten für mich an

Das ist ein großer Irrtum. Bei Schenkung und Erbschaft von Immobilien fallen Grunderwerbssteuern an, die zwischen 0,5% und 3,5% des Grundstückwerts betragen.

Zusätzlich fällt eine Grundbucheintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des Grundstückswertes an. Hinzu kommen Schätzgebühren und Notargebühren. Auch beim Verkauf der Immobilie kann eine Immobilienertragssteuer anfallen.

Bei Depotauflösungen im Rahmen einer Erbschaft kann eine Kapitalertragsteuer anfallen. Überlege dir genau, ob jetzt ein guter Zeitpunkt ist das Portfolio aufzulösen.

Irrtum 10: Ich habe jedenfalls Anspruch auf eine Witwenpension

Die Witwenpension ist eine Leistung, die den Hinterbliebenen eine soziale Absicherung garantieren soll. Das gilt sowohl für verheiratete als auch für eingetragene Partner gleichermaßen.

Damit du als Ehepartner eine Witwenpension erhältst, muss eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen. Sollte der Verstorbene bereits zum Zeitpunkt des Todes in Pension sein, dann ist die Wartezeit jedenfalls erfüllt. Sollten die Wartefristen noch nicht erfüllt sein, kann unter Umständen eine einmalige Abfindung ausbezahlt werden.

Die Witwenpension kann befristet (30 Kalendermonate) oder unbefristet sein.

  • Bei der befristeten Witwenpension kommt es auf das Alter des Hinterbliebenen an und ob der Verstorbene bereits in Pension bei der Eheschließung war bzw. ein gewisses Alter erreicht hat.
  • Die unbefristete Witwenpension steht unter anderem dann zu, wenn ein Kind in der Ehe auf die Welt gekommen ist oder die Ehe eine gewisse Mindestdauer bestanden hat.

Fazit

Du merkst, dass das Thema Erbschaft sehr komplex ist, und wir raten dir daher fundierte Beratung einzuholen. Wir hoffen, dass diese Tipps für dich hilfreich waren und helfen dir gerne solltest du Unterstützung brauchen wie du am besten das geerbte Vermögen sinnvoll für dich arbeiten lassen kannst. Vereinbare dazu einfach ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch unter diesem Link.

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